Allgemeine Geschäftsbedingungen von SAT-Reisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reisebedingungen SAT & halle-reisen

Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Sachsen-Anhalt-Tours GmbH und halle-reisen (ein Unternehmensbereich der Sachsen-Anhalt-Tours GmbH), nachfolgend „SAT“ abgekürzt, des bei Vertragsabschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) sowie sonstige Rechtsvorschriften zu Pauschalreisen und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Grundlage ist hierbei die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SAT für die jeweilige Reise. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde SAT den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag soll mit der Reiseanmeldung und den Formularen von SAT (Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail oder Fax die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S.2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von SAT geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch SAT bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt SAT, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den SAT 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende SAT den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. SAT unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass-und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich SAT nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrages nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 13 abgesagt werden kann.

4.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der

vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines.

4.4. Erfolgt die Zahlung (An- bzw. Restzahlung) nicht vollständig und pünktlich, hat SAT das Recht, nach Mahnung und angemessener Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. zu verlangen. Für jede erfolgte Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 € erhoben.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. SAT behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt - und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. SAT hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von SAT nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. SAT hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5 SAT hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch SAT sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie SAT gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die SAT ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von SAT annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von SAT als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für SAT geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. SAT kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet SAT  den Reisenden durch E-Mail oder Fax in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von SAT bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SAT führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SAT zu erstatten. SAT darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SAT hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail oder Fax erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. SAT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende SAT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. SAT darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. SAT hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber SAT erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei SAT oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert SAT den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

9.3. SAT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen wie folgt

mit der jeweiligen Stornostaffel festgelegt:

a)                        bei PKW-, Bus- und Bahnreisen

                           bis 4 Wochen                       vor Reisebeginn           5 %

                           ab 28. Kalendertag   vor Reisebeginn                     15 %

                           ab 21. Kalendertag   vor Reisebeginn                     35 %

                           ab 14. Kalendertag   vor Reisebeginn                     50 %

                           ab 6. Kalendertag vor Reisebeginn und danach      75 %

                           sowie bei Nichterscheinen am Abreisetag               90 %

des Gesamtreisepreises als Stornokosten.

b)                       bei Flugreisen

                           bis 30 Tage              vor Reisebeginn                     25 %

                           vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn                     30 %

                           vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn                     40 %

                           vom 14. bis 7. Tag   vor Reisebeginn                     60 %

                           vom 6. bis 3. Tag      vor Reisebeginn                    75 %

                           2 Tage          vor Reisebeginn                                 80 %

                           ab Abreisetag                                                         90 %

des Gesamtreisepreises pro Teilnehmer

c)                        bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten

                           bis zu 50 Tage           vor Reisebeginn                    20 %

                           49 Tage bis 30 Tage  vor Reisebeginn                    30 %

                           29 Tage bis 24 Tage  vor Reisebeginn                     40 %

                           23 Tage bis 17 Tage  vor Reisebeginn                     60 %

                           16 Tage bis 1 Tag      vor Reisebeginn                     80 %

                        Nichtantritt der Reise (gilt auch bei Stornierung am Abreisetag)                            95 % des Gesamtreisepreises pro Teilnehmer.

 

d)Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab dem 60. Tag vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.

e)Bei Tagesfahrten wird eine pauschale Stornogebühr von 10 € p.P. unabhängig vom Datum der Absage erhoben. Bei Nichtanreise, Nichterscheinen zur Abfahrt wird der komplette Reisepreis fällig. Tagesfahrten, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab dem 60. Tag vor Reisebeginn zur Stornogebühr von 10 € p.P. der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.

f) Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.

h)Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

9.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist SAT zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.5. Abweichend von Ziff. 9.3. kann SAT vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von SAT unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

9.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. SAT kann jedoch, soweit möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann SAT bei Umbuchungen, Zustiegsänderungen  etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit SAT nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat SAT bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. SAT kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für SAT und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. SAT steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche von SAT bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. SAT hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. SAT kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht hat SAT den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 20 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

13.4. SAT ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. SAT kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände die Erfüllung des Vertrags gehindert ist und SAT den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert SAT den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückzahlung verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Der Reisende hat SAT einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn SAT wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise beim Vertreter von SAT anzuzeigen. Ist ein Vertreter von SAT nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei SAT oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. SAT hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist der Vertreter von SAT. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2.! Wenn SAT nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. SAT kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. SAT ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. wird verwiesen.

15.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert SAT die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat SAT den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen SAT Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung von SAT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit SAT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich SAT gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17. Verjährung –Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber SAT oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18. Alternative Verbraucherstreitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. SAT nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. SAT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

18.3. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und SAT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SAT ausschließlich an deren Sitz verklagen.

18.4. Für Klagen von SAT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SAT vereinbart.

19. Datenschutz

SAT nimmt den Schutz der persönlichen Daten sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der geltenden Datenschutzgesetze und bestehender Rechtsvorschriften. Unsere Erklärung unter https://www.sat-reisen.de/allgemeine-infos/datenschutzerklaerung/ gibt einen Überblick darüber, wie SAT diesen Schutz innerhalb des Unternehmens gewährleistet und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden.

 

Reiseveranstalter ist:

Sachsen-Anhalt-Tours & halle-reisen

Sachsen-Anhalt-Tours GmbH

Daniel-Vorländer-Strasse 4 | D-06120 Halle (Saale)

Telefon: 0345/22 54 00 | Telefax: 0345/22 54 060

Geschäftsführer: Frank Koppa, Matthias Wend

Handelsregister B des Amtsgerichtes Stendal

Nummer der Firma: HRB 207018 | Gerichtsstand: D-06114 Halle (Saale)

 

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

Daniel-Vorländer-Strasse 4, 06120 Halle

Telefon: 0345/22 54 00 | Telefax: 0345/22 54 060

E-Mail: reiseveranstalter@sat-reisen.de

Internet: www.sat-reisen.de

 

Kundengeldabsicherer

Insolvenzabsicherung mit tourvers Touristik-Versicherungs-Service GmbH - Hanse Merkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, Telefon: +49 40/53799360 insolvenz(at)hansemerkur.de